In Frankreich werden Kryptowährungen nach einem System besteuert, das zwischen privaten Privatanlegern und professionellen Anlegern unterscheidet. Die geltenden Vorschriften wurden seit 2023 grundlegend aktualisiert.
Für Privatpersonen unterliegen Kapitalgewinne aus der Veräußerung von Krypto-Assets im Allgemeinen einem einheitlichen Steuersatz von 30 %, der als Prelevement Forfaitaire Unique (PFU) bekannt ist und Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge kombiniert.
Die Rechtsgrundlage für diese Behandlung findet sich in Artikel 150 VH bis des Allgemeinen Steuergesetzbuches (Code General des Impots, CGI) , der am 1. Januar 2023 in Kraft trat.
Professionelle Anleger, darunter Vieltrader und Miner, unterliegen gemäß Artikel 92 des französischen Steuergesetzbuchs (CGI) der progressiven BNC-Steuerskala ohne die Möglichkeit, eine Pauschalbesteuerung zu wählen . Frankreich gehört außerdem zu den 48 Unterzeichnerstaaten des OECD-Rahmenwerks für die Meldung von Krypto-Assets (CARF), das am 1. Januar 2026 in der EU in Kraft trat und Krypto-Dienstleister verpflichtet, Transaktionsdaten und Nutzeridentitäten den Steuerbehörden für den internationalen Handel zu melden.
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Jetzt registrierenKapitalertragssteuervorschriften
Gemäß Artikel 150 VH bis des italienischen Steuergesetzbuches (CGI) entsteht jedes Mal ein steuerpflichtiges Ereignis, wenn ein Krypto-Asset gegen Fiatwährung, Waren oder Dienstleistungen getauscht wird. Der Tausch zwischen Krypto-Assets ist ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen.
Das bedeutet, dass ein Gewinn aus dem Umtausch von Bitcoin in Ether zum Zeitpunkt des Tauschs nicht steuerpflichtig ist; der Gewinn wird erst fällig, wenn die Ether schließlich gegen Euro verkauft oder für einen Kauf verwendet werden. Gewinne werden auf Basis des Nettovermögens aller Mitglieder des Steuerhaushalts berechnet, sodass Verluste aus einer Veräußerung mit Gewinnen aus einer anderen Veräußerung innerhalb desselben Steuerjahres verrechnet werden können.
Wie die Kapitalertragsteuer berechnet wird
Frankreich verwendet eine spezielle, portfolioübergreifende Berechnungsmethode anstelle der in vielen anderen Ländern üblichen Einzelanlagen- oder FIFO-Methoden.
Für jede Veräußerung wird der steuerpflichtige Gewinn nach folgender Formel berechnet:
Der Verkaufspreis (nach Gebühren) abzüglich des Anteils der gesamten kumulierten Anschaffungskosten des Steuerpflichtigen, der dem Anteil des zu verkaufenden Gesamtportfoliowerts entspricht.
Dies setzt voraus, dass der Steuerzahler den Gesamtwert seines Portfolios in Euro zum Zeitpunkt jeder Veräußerung kennt, was in der Praxis bedeutet, alle Bestände über alle Wallets und Börsen hinweg in Echtzeit zu verfolgen.
Die Formel lässt sich wiederum wie folgt ausdrücken:
Gewinn = Verkaufspreis – ( (Gesamtanschaffungskosten abzüglich zuvor zugewiesener Kosten) × (Verkaufspreis geteilt durch Portfoliowert zum Zeitpunkt des Verkaufs) ).
Aufgrund der Komplexität dieser Berechnung benötigen die meisten französischen Kryptosteuerzahler spezielle Software oder professionelle Unterstützung, um ihre Steuerlast korrekt zu ermitteln. Verluste aus einer Veräußerung können mit Gewinnen aus einer anderen Veräußerung im selben Steuerjahr verrechnet werden; ein Verlustvortrag in zukünftige Jahre ist jedoch derzeit nicht möglich.
Aufzeichnungen
Die Steuerzahler müssen Aufzeichnungen über jede Transaktion aufbewahren, einschließlich Datum, Betrag, Wechselkurs für die Euro-Umrechnung und Gesamtwert des Portfolios zum Zeitpunkt der jeweiligen Veräußerung.
Der jährliche Schwellenwert von 305 € für Gesamtveräußerungen sollte sorgfältig überwacht werden; sobald die Gesamtveräußerungen in einem Jahr diesen Betrag überschreiten, sind alle Gewinne steuerpflichtig. Die Unterlagen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren, entsprechend der allgemeinen Verjährungsfrist für Steuerfestsetzungen in Frankreich.
Einkommensteuerregeln
Sofern die Kryptoaktivitäten eines Steuerzahlers eine gewerbliche Tätigkeit und keine private Investition darstellen, werden die Einkünfte als nichtkommerzielle geldwerte Vorteile (Benefices non commerciaux, BNC) eingestuft und nach dem progressiven Einkommensteuersatz besteuert, ohne dass die Möglichkeit besteht, eine Pauschalbesteuerung zu wählen.
Diese Einstufung gilt für Bergleute gemäß Artikel 92 des CGI sowie für Vielhändler, deren Tätigkeit so regelmäßig und organisiert ist, dass sie eher als gewerbliches Unternehmen denn als private Investition einzustufen ist.
Die Unterscheidung zwischen professionellen und privaten Anlegern erfolgt anhand der Häufigkeit der Transaktionen, der professionellen Art der Tätigkeit und der eingesetzten Ressourcen.
Für professionelle Anleger und Miner gelten die französischen Einkommensteuersätze gemäß der progressiven Skala. Der Grenzsteuersatz beträgt für Spitzenverdiener bis zu 45 %. Zusätzlich werden Sozialversicherungsbeiträge von ca. 17.2 % erhoben, sodass die effektive Steuerbelastung maximal bis zu 60 % des zu versteuernden Einkommens betragen kann. Professionelle Händler können abzugsfähige Ausgaben, wie beispielsweise Handelskosten, Software-Abonnements und Hardwarekosten, geltend machen, um ihren zu versteuernden Gewinn zu mindern. Dabei sind die Abzugsfähigkeitsregeln der französischen Steuerbehörde (BNC) zu beachten.
Als Gehalt oder Vergütung für eine Beschäftigung erhaltene Kryptowährung wird als Erwerbseinkommen behandelt und unterliegt zum Zeitpunkt des Erhalts der Einkommensteuer und den Sozialabgaben. Der Wert wird zum Marktpreis in Euro am Tag des Erhalts bewertet.
Bergbau- und Absteckungsbehandlung
Bergbau
Einkünfte aus dem Bergbau in Frankreich werden als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit eingestuft und unterliegen der progressiven BNC-Skala gemäß Artikel 92 des CGI.
Der steuerpflichtige Betrag entspricht dem Marktwert der geschürften Kryptowährung in Euro zum Zeitpunkt des Erhalts. Da Mining unabhängig vom Umfang als gewerbliche Tätigkeit gilt, unterscheidet das französische Recht hinsichtlich der Einkommensklassifizierung nicht zwischen Hobby-Mining und kommerziellem Mining; alle PoW-Mining-Belohnungen werden als BNC-Einkommen behandelt.
Miner können zulässige Ausgaben im Zusammenhang mit ihrem Mining-Betrieb absetzen, darunter Stromkosten, Hardware-Abschreibungen, Netzwerkkosten und andere direkt zurechenbare Gemeinkosten, vorbehaltlich der BNC-Regeln zur Abzugsfähigkeit von Ausgaben.
Wird geschürfte Kryptowährung anschließend veräußert, so ist die Veräußerung ein steuerpflichtiges Ereignis, das den allgemeinen Regeln für Krypto-Kapitalgewinne gemäß Artikel 150 VH bis unterliegt. Die Anschaffungskosten für Zwecke der Kapitalertragsteuer entsprechen dem Wert, zu dem die Kryptowährung ursprünglich als Einkommen erfasst wurde.
Staking
Bis 2026 hat Frankreich keine expliziten Richtlinien herausgegeben, die Staking-Belohnungen steuerlich von anderen Formen von Krypto-Einkommen unterscheiden.
Grundsätzlich werden Staking-Belohnungen, die ein Privatanleger erhält, voraussichtlich als Kapitaleinkünfte behandelt und unterliegen dem pauschalen Steuersatz von 30 % pro Anteilseigner (PFU), analog zu anderen Kryptogewinnen. Die genaue Einstufung hängt jedoch von der Art der Staking-Vereinbarung ab. Erfolgt das Staking im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit oder in einem Umfang, der den Steuerpflichtigen als professionellen Betreiber einstufen würde, kann stattdessen die BNC-Klassifizierung Anwendung finden.
Das Fehlen spezifischer Richtlinien zum Staking spiegelt eine generelle Lücke im französischen Kryptosteuerrecht wider. Steuerpflichtige, die nennenswerte Staking-Belohnungen erhalten, sollten sich professionell beraten lassen, um die korrekte steuerliche Behandlung sicherzustellen. Wird gestakte Kryptowährung später veräußert, löst dies ein steuerpflichtiges Ereignis gemäß den allgemeinen Regeln für Portfoliogewinne aus. Die Anschaffungskosten entsprechen dabei dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erhalts der Staking-Belohnung.
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Jetzt registrierenNFT-Besteuerung
Non-Fungible Tokens unterliegen den französischen Kryptosteuerregeln, wenn sie als Anlage- oder Spekulationsvermögen fungieren.
Die Veräußerung eines NFT gegen Fiatwährung oder im Tausch gegen Waren oder Dienstleistungen ist gemäß Artikel 150 VH bis des italienischen Steuergesetzbuchs (CGI) steuerpflichtig . Gewinne unterliegen dem gleichen Pauschalsteuersatz von 30 % (bzw. dem progressiven BNC-Satz für gewerbliche Tätigkeiten) wie andere Krypto-Veräußerungen. Die jährliche Freigrenze von 305 € für Gesamtveräußerungen gilt auch für NFT-Transaktionen. Krypto-zu-Krypto-Tauschgeschäfte, einschließlich NFT-zu-Krypto-Tauschgeschäfte, sind nicht steuerpflichtig.
Wenn eine Einzelperson NFTs kommerziell erstellt und verkauft, wird diese Tätigkeit eher als berufliches Einkommen eingestuft, das der progressiven BNC-Skala unterliegt, als als pauschale Einkünfte für Privatanleger.
Die Unterscheidung beruht auf denselben Kriterien wie beim professionellen Handel: der Regelmäßigkeit und dem Umfang der Tätigkeit, der vorhandenen kommerziellen Infrastruktur und der Frage, ob die Tätigkeit als Einkommensquelle oder als persönliche Investition betrieben wird.
Berichtsanforderungen
Französische Steuerzahler sind verpflichtet, ihre gesamten Kryptogewinne oder -verluste des Steuerjahres in ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben. Die entsprechende Erklärung erfolgt auf Formular 2086 , welches die Offenlegung jeder steuerpflichtigen Veräußerung erfordert, einschließlich Datum, Verkaufspreis, Anschaffungskosten und Portfoliowert zum Zeitpunkt der jeweiligen Transaktion. Dieses Formular fließt in die Einkommensteuererklärung (Formular 2042) ein, und der berechnete Gewinn unterliegt je nach Status und Wahl des Steuerzahlers dem pauschalen PFU-Satz von 30 % oder dem progressiven BNC-Satz.
Alle Transaktionen müssen in Euro bewertet werden, und Steuerpflichtige müssen den am jeweiligen Transaktionstag geltenden Wechselkurs verwenden. Ungenaue oder annähernde Bewertungen sind nicht zulässig. Die nach französischem Recht vorgeschriebene detaillierte Portfolioberechnung erfordert eine umfassende Transaktionsdokumentation. Steuerpflichtige, die Kryptowährungen an ausländischen Börsen oder in selbstverwalteten Wallets halten, müssen die Existenz dieser Konten auf Formular 3916 bis angeben, auch wenn im Laufe des Jahres keine steuerpflichtige Veräußerung stattgefunden hat.
Seit dem 1. Januar 2026 unterliegen Krypto-Dienstleister in Frankreich gemäß CARF und der EU-Richtlinie DAC8, die mit dem Dekret vom 21. Februar 2025 zur Änderung von Artikel 1649 AC bis des französischen Steuergesetzbuchs (CGI) übereinstimmt, der Meldepflicht für Transaktionen . Dies führt dazu, dass Vero von Börsen detaillierte Daten zu Nutzertransaktionen und -identitäten erhält, die mit den selbst angegebenen Einkünften abgeglichen werden. Nutzer, die die erforderlichen Steuer- und Wohnsitzinformationen nach zwei Mahnungen nicht an Krypto-Dienstleister übermitteln, riskieren, dass ihre Transaktionen innerhalb von 60 Tagen gesperrt werden.
Strafen
Wer in Frankreich Gewinne aus Kryptowährungen nicht deklariert, unterliegt den üblichen Zinsen und Strafen der Direction Générale des Finances Publiques (DGFiP). Die Zinsen auf die nicht gezahlte Steuer betragen 0.20 % pro Monat (2.4 % pro Jahr) ab dem Fälligkeitsdatum. Diese Zinsen werden auf die gesamte Steuerschuld angewendet und zusätzlich zu etwaigen Strafen erhoben.
Die Verwaltungsstrafen für verspätete oder unrichtige Steuererklärungen betragen mindestens 10 % der nicht gezahlten Steuer, wenn der Steuerpflichtige fahrlässig gehandelt hat, steigen auf 40 %, wenn eine vorsätzliche Unterlassung vorliegt, und auf 80 %, wenn betrügerisches Verhalten oder die Verwendung von Verschleierungsmechanismen vorliegt.
Vorsätzliche Steuerhinterziehung kann nach französischem Steuerrecht strafrechtlich verfolgt werden und in schweren Fällen sogar Freiheitsstrafen nach sich ziehen. Die Strafen für die Nichtmeldung ausländischer Kryptokonten auf Formular 3916 bis sind gesondert geregelt und können erheblich sein; es wird eine feste Strafe pro nicht gemeldetem Konto und Jahr fällig.
Steuerzahler, die ihren Pflichten in der Vergangenheit nicht nachgekommen sind, können sich im Rahmen des freiwilligen Regularisierungsverfahrens an die DGFiP wenden. Eine Regularisierung vor Einleitung einer Kontrollmaßnahme führt in der Regel zu reduzierten Strafen, und die DGFiP hat in den letzten Jahren spezielle Initiativen durchgeführt, um Kryptowährungsinhaber zur Behebung ihrer Steuerschulden zu bewegen.
Mit dem Beginn der Datenflüsse von CARF und DAC8 im Jahr 2026 wird das Entdeckungsrisiko für nicht konforme Steuerzahler erheblich steigen.
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