Die Besteuerung von Kryptowährungen in Armenien befindet sich derzeit im Wandel. Ab 2024/2025 werden Kryptoassets nach den im Juni 2024 verabschiedeten Änderungen des armenischen Zivilgesetzbuches rechtlich als Eigentum anerkannt.
Mit dem im Juli 2025 erlassenen Gesetz über Kryptoassets wurde ein umfassenderer Regulierungsrahmen eingeführt , der die Zentralbank Armeniens (CBA) als primäre Regulierungsbehörde bestimmt, während die Steuerverwaltung in die Zuständigkeit des Staatlichen Einnahmenkomitees Armeniens (SRC) fällt.
Trotz dieser Entwicklungen enthält das armenische Steuergesetzbuch weiterhin keine detaillierten Bestimmungen zur steuerlichen Behandlung von Krypto-Assets. Daher stützt sich die Besteuerung derzeit weitgehend auf die Auslegung bestehender Einkommensteuervorschriften.
In der Praxis profitieren Privatpersonen, die Kryptowährungen zu persönlichen Anlagezwecken kaufen und verkaufen, typischerweise von einer faktischen Kapitalertragsteuer von 0 %, während unternehmerische Tätigkeiten als Geschäftseinkommen besteuert werden.
Internationale Bewertungen haben die Unsicherheit im armenischen Rechtsrahmen hervorgehoben. Ein technischer Hilfsbericht des IWF aus dem Jahr 2024 stellte fest, dass die bestehenden Steuervorschriften für Krypto-Assets weiterhin unklar sind und weiterer regulatorischer Leitlinien bedürfen. Bis zum Erlass umfassender Regelungen müssen sich Steuerzahler auf allgemeine Einkommensteuergrundsätze und deren Auslegung durch die armenische Steuerbehörde (SRC) stützen.
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Jetzt registrierenKapitalertragssteuervorschriften
Armenien erhebt derzeit keine spezifische Kapitalertragsteuer auf Kryptowährungen für private Investitionen. Da Krypto-Assets gemäß den im Juni 2024 verabschiedeten Änderungen des armenischen Zivilgesetzbuches als Vermögen gelten , könnten Gewinne aus deren Verkauf theoretisch unter die allgemeinen Steuervorschriften fallen.
Im Rahmen der Einkommensteuerregelung werden Kapitalgewinne aus Wertpapieren und ähnlichen privaten Kapitalanlagen für Privatpersonen, die keine Unternehmer sind, jedoch nicht besteuert. Diese Auslegung hat faktisch zu einem Steuersatz von 0 % auf private Krypto-Anlagegewinne geführt.
Eine Steuerpflicht kann entstehen, wenn Kryptowährungen veräußert werden. Zur Veräußerung zählen der Verkauf von Kryptowährungen gegen Fiatwährung, der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere oder die Verwendung von Kryptowährungen zum Kauf von Waren oder Dienstleistungen. Handelt es sich um eine unternehmerische Tätigkeit und nicht um eine private Investition, werden die erzielten Gewinne als Betriebseinnahmen behandelt und entsprechend besteuert.
Wie Kapitalgewinne berechnet werden
Sofern Kryptoaktivitäten als Geschäftseinkommen behandelt werden, werden die Gewinne im Allgemeinen als Differenz zwischen dem Verkaufserlös und den Anschaffungskosten der Krypto-Assets berechnet.
Dies entspricht dem Vorgehen bei anderen Immobilientransaktionen im Rahmen des armenischen Steuerrechts. Da explizite Bewertungsregeln für Krypto-Assets noch nicht kodifiziert sind, müssen Steuerzahler den Wert von Transaktionen anhand angemessener Marktpreise zum Zeitpunkt der Transaktion ermitteln.
Die Behandlung von Verlusten ist in kryptospezifischen Richtlinien nicht eindeutig definiert. Die Standardregeln im Steuergesetz erlauben Unternehmen im Allgemeinen, Verluste mit anderen Betriebseinnahmen zu verrechnen. Bei privaten Kapitalanlagen, die nicht besteuert werden, können Kapitalverluste in der Regel nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Aufzeichnungen
Da Armenien keine detaillierten Buchhaltungsvorschriften für Kryptowährungen erlassen hat, sollten Steuerzahler umfassende Transaktionsaufzeichnungen führen. Diese sollten Kaufpreis, Erwerbsdatum, Verkaufspreis, Transaktionsgebühren und den Marktwert des Krypto-Assets zum Zeitpunkt jeder Transaktion enthalten.
Die Führung genauer Aufzeichnungen ist besonders wichtig für den Fall, dass die Tätigkeit später von der Steuerbehörde als unternehmerisch eingestuft wird, da dies zu unterschiedlichen Steuerpflichten und potenziellen Strafen für Steuerzahler führen könnte, die nicht über ausreichende Unterlagen verfügen.
Einkommensteuerregeln
Kryptowährungen werden in Armenien als reguläres Einkommen besteuert, wenn sie erwirtschaftet und nicht nur investiert werden. Erhält eine Person Kryptowährungen als Bezahlung für Waren, Dienstleistungen oder eine Arbeitsleistung, so gilt deren Wert zum Zeitpunkt des Erhalts als steuerpflichtiges Einkommen.
Einkünfte aus Krypto-bezogenen Geschäftstätigkeiten werden in Armenien gemäß dem einheitlichen Einkommensteuersystem besteuert. Unternehmerische Einkünfte unterliegen einem Einkommensteuersatz von 20 %. Gemäß Artikel 150.9 des Steuergesetzbuches kann bei Zahlungen von juristischen Personen an natürliche Personen in Kryptowährung je nach den Umständen der Zahlung eine Quellensteuer von 10 % anfallen.
Wenn der Handel mit Kryptowährungen häufig, organisiert oder gewerblich erfolgt, kann die SRC diese Aktivitäten als unternehmerische Tätigkeit und nicht als private Investition einstufen. In diesem Fall werden die Gewinne als Betriebseinkommen besteuert und nicht nach dem derzeitigen Investitionsregime behandelt, was zu einer effektiven Kapitalertragsteuer von null Prozent führt.
Bergbau- und Absteckungsbehandlung
Bergbau
Kryptowährungs-Mining unterliegt in Armenien noch keiner eigenen Steuerregelung. Die daraus erzielten Einkünfte können jedoch als unternehmerisches Einkommen behandelt werden, wenn die Tätigkeit regelmäßig oder in großem Umfang ausgeübt wird. In diesem Fall werden die Gewinne mit dem für Gewerbebetriebe geltenden regulären Einkommensteuersatz von 20 % besteuert.
Das Gesetz über Kryptoassets (2025) könnte Lizenz- oder Regulierungsauflagen für Mining-Aktivitäten einführen, detaillierte steuerliche Leitlinien sind jedoch noch begrenzt. Wird Mining gewerblich betrieben, können Steuerpflichtige damit verbundene Ausgaben wie Stromkosten, Ausrüstungskäufe und Betriebskosten in der Regel nach den üblichen steuerlichen Vorschriften für Unternehmen absetzen.
Wird geschürfte Kryptowährung später verkauft oder getauscht, kann die Differenz zwischen ihrem Marktwert zum Zeitpunkt des Erhalts und dem Veräußerungswert einen zusätzlichen steuerpflichtigen Gewinn generieren, wenn die Tätigkeit als gewerbliche Tätigkeit eingestuft wird.
Staking
Armenien hat bis 2026 keine spezifischen Richtlinien zur Besteuerung von Staking-Belohnungen erlassen. In der Praxis dürften Staking-Einkünfte jedoch ähnlich wie andere Krypto-Einkünfte behandelt werden. Belohnungen aus Staking könnten daher zum Zeitpunkt des Erhalts mit ihrem Marktwert als Einkommen besteuert werden.
Wird Staking im Rahmen einer organisierten Geschäftstätigkeit durchgeführt, unterliegt das daraus resultierende Einkommen voraussichtlich dem 20%igen Einkommensteuersatz für Unternehmer. Beim späteren Verkauf der gestakten Token oder Rewards kann ein Wertzuwachs zu einem zusätzlichen steuerpflichtigen Gewinn führen, sofern die Aktivität als gewerbliche Tätigkeit und nicht als private Investition behandelt wird.
NFT-Besteuerung
Armenien hat noch keine spezifischen Gesetze zur Besteuerung von Non-Fungible Tokens (NFTs) erlassen. Da Krypto-Assets jedoch gemäß dem geänderten Zivilgesetzbuch der Republik Armenien als Vermögen eingestuft werden , ist davon auszugehen, dass NFTs im Allgemeinen unter denselben vermögensbezogenen Rahmen fallen.
Für Privatpersonen, die NFTs als Kapitalanlage erwerben, dürften Gewinne aus dem Weiterverkauf unter dieselbe Auslegung fallen, die derzeit dazu führt, dass nicht-unternehmerische Anleger keiner Kapitalertragsteuer unterliegen. Erfolgt der Handel mit NFTs jedoch häufig oder mit kommerzieller Absicht, könnte die Aktivität als unternehmerische Tätigkeit eingestuft und als Betriebseinkommen besteuert werden.
NFT-Ersteller, die digitale Kunstwerke oder Sammlerstücke kommerziell herstellen und verkaufen, werden wahrscheinlich so behandelt, als würden sie Geschäftseinkünfte erzielen.
Der Erlös aus dem Verkauf von NFTs unterliegt daher dem regulären Einkommensteuersatz von 20 %. Armenien hat bis 2026 keine eindeutigen Mehrwertsteuerrichtlinien für NFT-Transaktionen erlassen, obwohl die meisten Kryptowährungstransaktionen derzeit nicht der Mehrwertsteuer unterliegen.
Berichtsanforderungen
Einkünfte aus Kryptowährungen, die als unternehmerische Einkünfte gelten, müssen im Rahmen der regulären armenischen Einkommensteuererklärung angegeben werden. Personen, die geschäftliche Aktivitäten im Zusammenhang mit Kryptowährungen ausüben, müssen ihre Einkünfte in ihrer jährlichen Steuererklärung beim Staatlichen Finanzausschuss angeben.
Wird Kryptowährung als Zahlung für Dienstleistungen oder Beschäftigung erhalten, muss der Wert grundsätzlich in armenischen Dram zum Zeitpunkt des Erhalts auf Basis des aktuellen Marktwerts der Kryptowährung angegeben werden. Da das Steuerrecht keine expliziten Bewertungsregeln für Krypto-Assets vorsieht, wird von Steuerpflichtigen erwartet, dass sie angemessene und nachvollziehbare Marktpreise von Börsen oder anderen allgemein anerkannten Preisquellen verwenden.
Steuerzahler sollten detaillierte Aufzeichnungen über alle Kryptowährungstransaktionen führen. Zu den relevanten Dokumenten gehören Wallet-Adressen, Transaktionsverläufe von Börsen, Kauf- und Verkaufspreise, Zeitstempel sowie Belege über die Marktwerte, die für die Umrechnung in armenische Dram verwendet wurden.
Die armenischen Behörden haben noch kein formelles, kryptospezifisches Meldesystem oder ein Programm zum Datenabgleich von Börsen angekündigt. Mit der Weiterentwicklung des durch das Kryptoassets-Gesetz (2025) eingeführten Regulierungsrahmens könnten sich die Meldepflichten jedoch ausweiten und die Durchsetzungsmechanismen strukturierter werden. Dies könnte potenziell zu klareren Richtlinien hinsichtlich der steuerpflichtigen Krypto-Einkünfte und der konkreten Strafen bei Nichteinhaltung führen.
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Jetzt registrierenStrafen
Die Nichtmeldung steuerpflichtiger Krypto-Einkünfte in Armenien kann gemäß den allgemeinen Bestimmungen des armenischen Steuergesetzes zu Strafen führen . Strafen werden in der Regel verhängt, wenn Einkünfte zu niedrig angegeben, Steuern nicht entrichtet oder erforderliche Erklärungen nicht abgegeben wurden.
Die Höhe der Strafen hängt im Allgemeinen von der Art des Verstoßes ab. Bei verspäteter Abgabe oder fehlerhafter Meldung können Verwaltungsstrafen verhängt werden, während schwerwiegendere Fälle vorsätzlicher Steuerhinterziehung höhere Geldstrafen nach sich ziehen können. Auf nicht gezahlte Steuern werden zudem ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld Zinsen erhoben.
Durch freiwillige Offenlegung lassen sich höhere Strafen vermeiden. Steuerzahler, die Fehler in früheren Steuererklärungen feststellen, werden in der Regel dazu angehalten, diese umgehend durch korrigierte Steuererklärungen beim Finanzamt des jeweiligen Bundesstaates einzureichen.
